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Grenzfeststellung

Grenzfeststellung bedeutet, dass man einen oder auch mehrere bestehenden Grenzpunkte vor Ort aufsucht, vorhanden Grenzzeichen überprüft und fehlende Grenzzeichen gegebenenfalls neu abmarkt, d.h. eine neue Grenzmarke setzt.

Nach dem Vermessungsgesetz besteht keine Abmarkungspflicht (Kennzeichnungspflicht) mehr, d.h. Grenzpunkte müssen vor Ort nicht sichtbar sein. Grenzmarken werden nur noch auf ausdrücklichen Antrag gesetzt.
Oftmals, z.B. im Verkaufsfall, werden sie jedoch von einem Käufer oder Eigentümer benötigt, um die Eigentumsverhältnisse zu klären.

Zur Durchführung der Grenzfeststellung genügt der Antrag eines der beteiligten Eigentümer, welcher dann auch die Kosten alleine zu tragen hat.

Die Abrechnung der Grenzfeststellung erfolgt nach der Gebührenordnung des Landes Baden-Württemberg.